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Der §36a MVG-EKD sieht vor, dass auf Antrag der Dienststellenleitung oder der Mitarbeitendenvertretung eine Einigungsstelle zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach §40 MVG-EKD zu bilden ist und deren Spruch die Einigung zwischen der MAV und der Dienststellenleitung ersetzt. In den Fällen des §40 MVG-EKD ist also nicht das Kirchengericht für die […]
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