3_5 Einigungsstelle
September 17, 2026 @ 10:00 – 16:00
Der §36a MVG-EKD sieht vor, dass auf Antrag der Dienststellenleitung oder der Mitarbeitendenvertretung eine Einigungsstelle zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach §40 MVG-EKD zu bilden ist und deren Spruch die Einigung zwischen der MAV und der Dienststellenleitung ersetzt. In den Fällen des §40 MVG-EKD ist also nicht das Kirchengericht für die Klärung von Regelungsstreitigkeiten zuständig, sondern die dienststelleninterne Einigungsstelle.
Das Seminar soll dazu dienen, sämtliche Fragen zur Bildung u. Besetzung der Einigungsstelle, der Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle und dem Verfahren vor der Einigungsstelle aufzuzeigen und zu klären.
